Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Warum sollte man trotzdem ein Einzel- oder Ehegattentestament errichten? Wir wählen ein Beispiel.

 

Der Ehemann hat einen Sohn aus erster Beziehung und mit der Ehefrau zwei Töchter. Die Ehegatten haben ein Einfamilienhaus, welches ihnen zu je ½ Miteigentumsanteil gehört. Stirbt der Ehemann, ohne ein Testament errichtet zu haben, wird er von der Ehefrau  zu ½ und von seinen drei Kindern, also auch vom Sohn, zu je 1/6 beerbt. Die Ehefrau, die beiden ehelichen Töchter und der nichteheliche Sohn sind nun Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Die Erben müssen beim Nachlassgericht einen Erbschein und danach die Grundbuchberichtigung beantragen. Im Grundbuch sind nach der Grundbuchberichtigung die Ehefrau mit ihrem ½ Miteigentumsanteil und die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Ehefrau und den drei Kindern, bestehend aus dem ½ Miteigentumsanteil des Nachlasses des Ehemannes eingetragen. Diese Situation führt meistens zu Problemen, denn jeder Miterbe hat den Anspruch auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Zusätzlich erschwert wird die Erbauseinandersetzung, wenn die Kinder noch minderjährig sind.

 

Wenn die Eheleute füreinander Rechtssicherheit wünschen, müssen sie ein Testament errichten! Bei meinem Beispielfall sollte kein Berliner Testament errichtet werden, mit dem sich die Eheleute für den ersten Sterbefall wechselbezüglich als Erben einsetzen. Nach dem Tod des zweiten Ehegatten sollen häufig nur die gemeinsamen ehelichen Kinder Erbe werden. Der Sohn hat in einem solchen Fall, nur einen Anspruch auf den Pflichtteil, der wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbes ausmacht und immer nur ein Geldanspruch ist. Die Töchter werden ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils meist nicht durchsetzen, denn sie werden nach dem Tod des zweiten Elternteils Schlusserben. Anders stellt sich das für den Sohn dar, denn er kann nur nach dem Tod des Vaters einen Pflichtteil (PFT) fordern. Die Pflichtteilshöhe des Sohnes variiert, je nachdem ob der Vater zuerst oder nach der Ehefrau verstirbt. Sofern der Ehemann zuerst verstirbt und er hinterlässt seinen ½ Miteigentumsanteil im Wert von 90.000,00 €, beträgt der PFT 1/12, somit 7.500,00 €. Wenn jedoch die Ehefrau vor ihrem Mann verstirbt und dieser wird ihr alleiniger testamentarischer Erbe, dann beträgt der PFT des Sohnes nach dem Tod des Vaters 1/6 aus dem Nachlass. Wenn der Vater nach seinem Tod noch das Einfamilienhaus mit einem Wert von 180.000,00 € hat, beträgt der PFT 30.000,00 €. Um den PFT zu reduzieren, sollte die Ehefrau für den Fall ihres Erstversterbens, eine andere Regelung finden und im Testament festlegen, dass der Ehemann lediglich ihr befreiter Vorerbe und die Töchter ihre Nacherben werden. Der PFT ermittelt sich dann nach dem Tod des Vaters nur aus seinem Nachlass ohne Zuwachs des Vermögens der Ehefrau, also aus den 90.000,00 € und beträgt nur 15.000,00 Euro (1/6).

 

Der Gesetzgeber eröffnet viele Regelungsmöglichkeiten. Übernehmen Sie Verantwortung für Ihren Nachlass und für Ihre Familie. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt beraten.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin

Heike Supranowitz