Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und auch keine Sorgeerklärung abgegeben haben, steht die elterliche Sorge mit Geburt des Kindes zunächst der Mutter allein zu. Der Vater, der das Sorgerecht mit der Mutter zusammen ausüben möchte, kann mit der Mutter zusammen eine Sorgeerklärung abgeben, was allerdings das Einverständnis der Mutter voraussetzt.

 

Gemeinsames Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter

Nach der Neuregelung des § 1626a BGB ist auch ohne die Zustimmung der Mutter die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht möglich.

 

Negative Kindeswohlprüfung

Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vaters die elterliche Sorge oder einen Teil derselben beiden Eltern gemeinsam, wenn und soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

 

 

Leitbild der elterlichen Sorge

Das Gesetz geht dabei davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht. Es wird gesetzlich vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

 

Mögliche Gründe gegen die gemeinsame elterliche Sorge

Im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfung haben die Gerichte in der Praxis häufig zu beurteilen, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, weil die Eltern nicht über die für eine gemeinsame Sorge erforderliche Kooperationswilligkeit oder Kooperationsfähigkeit verfügen.

 

In der Gesetzesbegründung ist allerdings ausdrücklich dargelegt, dass es nicht ausreicht, auf „schon manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten“ hinzuweisen oder pauschal vorzutragen, die Mutter könne nicht mit dem Vater sprechen.

 

Der Gesetzgeber verlangt, dass „konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde“.

 

Letztlich handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, so dass die beratenden Anwälte mit einer Einschätzung sehr zurückhaltend sein müssen. Die Eltern sollten zur Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung im Vorfeld die Hilfe des Jugendamtes oder einer anderen Beratungsstelle in Anspruch nehmen und auch eine Mediation nicht scheuen. Die Hilfe des Jugendamtes ist kostenfrei. Ein Anwalt sollte unbedingt aufgesucht werden, wenn trotz Inanspruchnahme des Jugendamtes die Mutter die gemeinsame elterliche Sorge über einen längeren Zeitraum ablehnt und keine ernsthaften Gründe für diese Ablehnung erkennbar sind. Aus unserer bisherigen Praxis ist einzuschätzen, dass die Gerichte im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge begründen.