Eine leidige Angelegenheit und immer wieder Fehlerquelle im Arbeitsverhältnis. Es kommt gelegentlich vor, dass ein Gläubiger in das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers vollstreckt, weil er z.B. einen Titel gegen diesen hat. Das könnte ein Vollsteckungsbescheid oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes sein. Der Arbeitgeber bekommt diesen Titel als sogenannter Drittschuldner zugestellt und wird aufgefordert, in einer bestimmten Frist eine Erklärung, eben die Drittschuldnererklärung abzugeben. Tut er das nicht kann er vom Gläubiger in Höhe der Forderung in Anspruch genommen werden. Bereits die Aufforderung hierzu und der Hinweis auf ein entstehendes Schuldverhältnis lösen bei Arbeitgeber regelmäßig Verärgerungen aus, die mitunter das Arbeitsverhältnis ins Wanken geraten lassen. Um es gleich zu sagen, ein Kündigungsgrund ist dies nicht. Was ist zu tun? Arbeitet der Arbeitnehmer nicht mehr beim Arbeitgeber, reicht diese Mitteilung an den Absender des Titels. Aber auch ansonsten kann der Arbeitgeber nicht einfach den zur Pfändung geforderten Betrag an den Gläubiger abführen, was wegen der genannten Verärgerung des Arbeitgebers leider des Öfteren vorkommt. Dem Arbeitgeber obliegt die Pflicht der Prüfung, ob überhaupt pfändbaren Einkommen bei Arbeitnehmer vorliegt. Der Gesetzgeber hat das Existenzminimum des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Auge, wenn er im § 850 c der Zivilprozessordnung einen unpfändbaren Grundbetrag regelt und diesen nach den Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers tabellarisch staffelt. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung des Unterhaltes an. Im Zweifel muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer z. B. fragen ob und wie viele minderjährige Kinder er hat oder ob andere, weitere Unterhaltsverpflichtungen vorliegen. An den Gläubiger kann der Arbeitgeber nur abführen, was diesen tabellarisch festgestellten Betrag übersteigt. Wir dieser nicht erreicht, muss der Arbeitgeber dem Gläubiger dies nachvollziehbar mitteilen.

 

Völlig neben der Sache liegt die Praxis mancher Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer wegen eines Schadens bei der Arbeit, diesen vom Lohn einzubehalten, also den Schaden mit dem Einkommen aufzurechnen. Abgesehen davon, dass dies ein Verstoß gegen § 394 BGB ist, müsste wenigsten auch hier die Feststellung des unpfändbaren Betrages durch den Arbeitgeber erfolgen. Dem Arbeitgeber wird da nichts weiter übrigbleiben, als sich in einem solchen Fall einen Titel gegen den Arbeitnehmer innerhalb eines gerichtlichen Erkennungsverfahren zu holen.

 

 

Peter Supranowitz

Rechtsanwalt