Es kann aber auch ein böses Erwachen geben, wenn man dauerhaft im europäischen Ausland lebt und keine testamentarische Regelung getroffen hat.

Aber auch bei einer testamentarischen Regelung gehört das Testament auf den Prüfstand!

Ab 17.08.2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung für Erbfälle mit Auslandsbezug. Künftig wird nicht mehr das Recht des Staates angewandt, dessen Staatsbürger man ist, sondern das Erbrecht knüpft an den gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Das bedeutet, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Rechtsfolgen für deutsche Rentner auf Mallorca, Polen, Schweden oder anderen europäischen Ländern

Viele Rentner oder ältere Pflegebedürftige verbringen ihren Lebensabend wegen der günstigeren Kosten oder des besseren Klimas im europäischen Ausland. Sie kaufen sich dort gern ein Haus und genießen das sonnige Wetter oder die malerische Landschaft. Auch junge Menschen leben wegen der Arbeit im Ausland und kaufen sich eine Immobilie.

Im Erbfall gelten dann statt deutscher spanische, mallorquinische, polnische oder schwedische Gesetze. Ob ein in Deutschland errichtetes, handschriftliches Einzel- oder Ehegattentestament wirksam ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das kann erhebliche Probleme mit der Abwicklung des Nachlasses mit sich bringen.

Wenn der deutsche Erblasser, der auf Mallorca verstirbt, kein Testament errichtet hatte, gilt spanisches Erbrecht, mallorquinisches Recht und in manchen Regionen kommen sogar noch weitere Regionalbestimmungen hinzu. Die Erbabwicklung wird sehr schwierig. Das kann im schlimmsten Fall auch zur Folge haben, dass der Ehegatte leer ausgeht.

Bis zur Einführung der EU- Erbrechtsverordnung galt für Deutsche, die im Ausland lebten, dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) griffen. War der Erblasser, der kein Testament hatte, verheiratet und hatte zwei Kinder, so erbte nach seinem Tod der andere Ehegatten zu ½ und die Kinder je ¼. In Spanien hat der Ehegatte jedoch eine schwache Rechtsposition. Der Ehepartner erhält nur ein Nießbrauch- bzw. Nutzungsrecht an der Immobilie. Erbe werden die beiden Kinder. Auch für das Haus in Berlin oder in Brandenburg ist dann das spanische Erbrecht anzuwenden.

Viele im Ausland lebende Deutsche haben ein Berliner Testament errichtet. In diesem Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des nachversterbenden Ehegatten ein. Diese deutsche Regelungsmöglichkeit kennen andere Staaten nicht. Spanien erkennt die Wechselbezüglichkeit eines Berliner Testaments nicht an.

In Schweden kann wiederum der Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Alleinerbe werden und die Kinder sind von der Erbschaft ausgeschlossen.

Daher sollte man in seinem Testament das zur Anwendung kommende Recht wählen, sofern man im Ausland lebt. So kann man im Testament aufnehmen, dass für den gesamten Nachlass deutsches Erbrecht gelten soll, unabhängig davon, wo man seinen Aufenthalt hat. Sollte man wiederum das Recht des Staates wählen wollen, in dem man seinen Lebensabend verbringt, so darf dies nicht ohne ausreichende und umfassende Beratung eines auf dieses Recht spezialisierten Fachmanns geschehen. Es ist dann dringend geboten, einen Anwalt aufzusuchen, der sich auf das spezifische Erbrecht des entsprechenden Staates spezialisiert hat.