Die Mehrheit der deutschen Ehegatten leben ohne notariellen Vertrag in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Bei einer Beendigung der Ehe durch Scheidung, besteht ein Anspruch auf einen Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns. Auch beim Tod eines Ehegatten, kann der andere Ehegatten den konkreten Zugewinnausgleich durchsetzen oder aber das höhere Erbe in Anspruch nehmen (1/4 + 1/4 = 1/2).

Sofern Ehegatten den Pflichtteilsanspruch der Kinder mindern wollen, besteht die Möglichkeit, dass die Ehegatten während der bestehenden und intakten Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und den Güterstand der Gütertrennung wählen. Damit kann der Nachlass zu Lebzeiten bereits verteilt werden, ohne dass, Pflichtteilsergänzungsansprüche drohen.

Mit diesem Güterstandswechsel lässt sich der Pflichtteilsanspruch eines Kindes deutlich minimieren, nämlich dann, wenn bei Beendigung des Güterstandes während der Ehe durch Ehevertrag dem zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten ein Zugewinnausgleichsbetrag gezahlt wird oder ihm als Erfüllung statt eine Immobilie übertragen wird. Dazu muss der Vertag genau ausgestaltet werden, um späteren Ärger zu vermeiden. Ein solcher Güterstandswechsel macht nur Sinn, wenn ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind. Der bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft an den Ehegatten ausgezahlte Zugewinn gilt nicht als Schenkung, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB begründen könnte.

Allerdings muss beachtet werden, dass im Falle der Gütertrennung, bei Tod eines Ehegatten, kein pauschaler erbrechtlicher Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB mehr erfolgt. Der überlebende Ehegatte erbt bei der Gütertrennung weniger, als bei der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Familie mit zwei Kindern liegt die gesetzliche Erbquote bei Gütertrennung je Kind und Ehegatten bei jeweils 1/3. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt in diesem Falle 1/6, nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätten die Ehegatten weiter in der Zugewinngemeinschaft gelebt, würde der Pflichtteilsanspruch der Kinder nur bei 1/8 liegen. Allerdings ist das Vermögen des Erblassers schon deutlich gemindert, da der Ehegatte bereits einen Zugewinnausgleichsbetrag erhielt.

Es muss daher vor einem Güterstandswechsel geprüft werden, ob eine derartige Gestaltungsmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist. Voreilige Entscheidungen sind nicht ratsam.

Die Frage nach einem sinnvollen Güterstandswechsel lässt sich nur beantworten, wenn vor der Beurkundung des Ehevertrages eine Vermögensaufstellung gefertigt wird und die verschiedenen Varianten bezogen auf die Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung durchgerechnet werden.

Außerdem ist der Güterstandswechsel bei sehr hohen Vermögenswerten als steuerliches Gestaltungsmittel zur Vermeidung von Schenkungs- und Erbschaftssteuern bekannt. Dazu sollten Ratsuchende den erbrechtlich tätigen Anwalt und ihren Steuerberater konsultieren.

Schenkungen, außer Anstandsschenkungen wie Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke, zwischen Ehegatten, sind schenkungssteuerpflichtig. Die Freibeträge sind allerdings sehr hoch. Bei der Beendigung des Zugewinns und der Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages fällt keine Schenkungssteuer an. Auch der Steuerfreibetrag bezogen auf die Erbschaftssteuer wird geschont.

Denken Sie daran, dass durch den Güterstandswechsel Kosten für die Beratung und den notariellen Vertrag entstehen. Der wirtschaftliche Aufwand und der spätere eventuelle Nutzen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.