Soweit zur Vernehmung als Beschuldigter.

Was aber, wenn ich als Zeuge zur Vernehmung geladen werde? Manch ein Zeitgenosse kommt auf die Idee, sich gar nicht erst als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Es liegt nicht in seiner Hand. Auch die Unterdrückung von Kenntnissen über eine Straftat Dritter kann strafrechtliche Auswirkungen haben. Gern wird von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht mit staatsbürgerlicher Verantwortung operiert, wenn ein Zeuge sich weigert etwas auszusagen.

Das ist aber nur ein Teil der Sache. Als Zeuge sollte man sich einmal in die Lage versetzen, selbst das Opfer und auf Zeugenaussagen zur Strafverfolgung angewiesen zu sein. Trifft man dann auf Zeugen, die sich da „raushalten“ wollen, ist die Einsicht in die eigene Rolle als Zeuge vielleicht etwas einfacher.

Die Polizei macht auf der Ladung zur Vernehmung deutlich, ob man als Beschuldigter oder als Zeuge behandelt wird. Dies sollte auch genau gelesen werden. Gleichwohl ist es sinnvoll einen Strafjuristen, z.B. einen Anwalt zu konsultieren, insbesondere dann, wenn man als Zeuge in einer Sache vernommen werden soll, die eine Gruppenstraftat (z.B. gemeinschaftliche Körperverletzung) betrifft und man Mitglied dieser Gruppe war ohne aktiv mitgewirkt zu haben.

Der Klassiker ist die Ladung zur Vernehmung als Zeuge. In der Zeugenvernehmung wird mitunter ein Indiz des Zeugen für eine Tatbeteiligung deutlich und der Zeuge wird sofort nach Ende seiner Vernehmung erneut, nunmehr aber als Beschuldigter vernommen. Die Situation ist für den Betroffenen nun nicht mehr vorteilhaft, zumal er das Indiz selbst geliefert hat.

Ein vor Vernehmung konsultierter Jurist wird dem Betroffenen in schwierigen Fällen sagen, dass er in einem solchen Fall bereits in der Zeugenvernehmung ein Recht zur Verweigerung von Angaben hat, sofern er sich mit den Angaben selbst belasten müsste. Der Betroffene kann das in der Zeugenvernehmung deutlich machen, indem er sagt, dass er sich mit einer wahrheitsgemäßen Antwort auf eine soeben gestellte Frage selbst belasten würde und zu dieser Frage deshalb keine Angaben machen wird.

Hier löst der der Gesetzgeber den Widerspruch auf, das ein Zeuge zur Wahrheit verpflichtet ist und sich gleichwohl auf eigenen Täterschutz zurückziehen kann, ohne der Gefahr einer uneidlichen Falschaussage ausgesetzt zu sein. Dieser Vorgang ist für den Ungeübten nicht einfach zu überblicken, sodass von einer Aussage vor Rechtsberatung grundsätzlich abgeraten werden muss.

Zeugen vor Gericht können sich auch eines Beistandes bedienen. Auf Antrag kann dem Zeugen ein Beistand, meist ein Rechtsanwalt, beigeordnet werden. Der Zeuge kann auch bei der polizeilichen Vernehmung darauf bestehen, dass ein Anwalt ihm dort beisteht. Kosten dafür über nimmt die Staatskasse aber regelmäßig  nicht.