Mit dem 04. Oktober 2015 endet der nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz gewährte Kündigungsschutz für die aus der DDR-Zeit stammenden Datschen.

Dies bedeutet entgegen der weitläufig verbreiteten Meinung jedoch nicht, dass automatisch auch der für die Datschen bestehende Pachtvertrag endet. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung seitens des Grundstückseigentümers, dass er das bestehende Pachtverhältnis beenden wolle. Fehlt es an dieser, besteht das Pachtverhältnis darüber hinaus fort. Im Falle einer Kündigungserklärung fällt das Eigentum an der Datsche automatisch an den Grundstückeigentümer.

 

Diese Regelung betrifft allerdings nur Grundstücke auf ehemaligem DDR-Territorium, für die schon vor der Wiedervereinigung am 03. Oktober 1990 Nutzungsverträge abgeschlossen wurden und auf denen die Pächter damals ihre Bungalows errichtet hatten. Das Gesetz gilt daher nur für „Freizeit- und Erholungsgrundstücke“ und nicht für Kleingärten, in denen nicht die Erholung, sondern der Anbau von Obst und Gemüse im Vordergrund steht. Für Letztere ist das Bundeskleingartengesetz anzuwenden.

 

Eine weitere Ausnahme besteht für diejenigen Datschenbesitzer, die am 03. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatten, für diese gilt ein lebenslanger Kündigungsschutz.

 

Mit der Beendigung des Nutzungsvertrages geht das Eigentum an den Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Doch auch in diesem Fall stehen die Datschenbesitzer nicht rechtlos da.

 

Der Datschenbesitzer kann eine Kündigung durch Ankauf des Grundstücks abwenden, wenn er hierüber eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer erzielen kann. Auch der Preis ist mit dem Grundstückseigentümer auszuhandeln.

Gelingt eine Einigung hierüber nicht, steht dem Datschenbesitzer eine Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu. Fällig wird diese ab Besitzübergang des Bungalows, die mit der Schlüsselübergabe erfolgt. Da der Zeitwert per Gutachten ermittelt wird, sollte ein solches bereits vor der Übergabe eingeholt werden, da mit dem Zeitpunkt der Schlüsselübergabe kein Zugang mehr zu dem Bungalow seitens des Grundstückseigentümers gewährt werden muss.

Auch kann der Nutzer eine Entschädigung für Anpflanzungen verlangen.

 

Der Datschenbesitzer kann allerdings auch selbst kündigen. In diesem Fall kann er eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das von ihm errichtete Bauwerk erhöht ist. Es kommt dabei formell nicht auf den Wert des Bauwerks an, sondern wie hoch der Wertzuwachs des Grundstücks ist, der dem Grundstücksbesitzer zufließt. Die Entschädigung kann durchaus höher ausfallen als eine Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks.

 

Der Datschenbesitzer ist des Weiteren nicht verpflichtet, die Datsche selbst abzureißen. Er kann jedoch unter Umständen bis zu 50 Prozent an den Abrisskosten beteiligt werden. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Nutzer anzubieten, die Datsche selbst abzureißen. Dies kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Beteiligungspflicht, kostengünstiger sein.

 

Den Betroffenen ist jetzt schon zu empfehlen die verschiedenen Möglichkeiten zu betrachten, um so frühestmöglich die notwendigen Maßnahmen, sei es die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer oder die Einholung eines Sachverständigenwertgutachtens, zu veranlassen.

 

Ende der Pressemitteilung

 

 

Mit freundlichen Grüßen mitgeteilt durch

 

M. Grabow

Rechtsanwältin

von der Kanzlei Supranowitz